Court Decisions: Consumer Protection Under Leasing Agreements - McDermott

Automotive Finance Update: Recent Court Decisions in Germany Regarding Consumer Protection Under Leasing Agreements with Mileage Allowance

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Overview


Greift der gesetzliche Verbraucherschutz auch bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung? Dies wird seit langem heftig debattiert. Insbesondere die Frage, ob derartige Verträge als entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB (ggf. in analoger Anwendung) anzusehen sind, ist umstritten.

In Depth


Status Quo: Rechtliche Unsicherheit

Der BGH hat sich mit Blick auf die aktuelle Gesetzeslage noch nicht zu dieser Frage geäußert. Dies führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheit.

Besonders weitreichende Folgen hat die Einordnung des Leasings mit Kilometerabrechnung für Leasinggeber. Eine Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf diesen Vertragstyp hätte zur Folge, dass gemäß § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB verschiedene verbraucherschutzrechtliche Vorschriften Anwendung fänden. So wären Leasinggeber verpflichtet, Leasingverträge schriftlich zu schließen (§ 492 BGB) und ihren Vertragspartnern ein breites Spektrum an rechtlichen Informationen über den Vertrag zur Verfügung zu stellen. Zudem hätten Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht – unabhängig davon, unter welchen Umständen der Vertrag geschlossen wurde (§§ 495 Abs. 1, 355 BGB).

Nach dem Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB gilt die Vorschrift nur für Leasingverträge, bei denen der Verbraucher am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags für einen bestimmten Wert des geleasten Fahrzeugs einzustehen hat. Dieser Wert wird bei Abschluss des Vertrages festgelegt. Ob der tatsächliche Wert des geleasten Fahrzeugs zum Vertragsende diesem Restwert entspricht, kann nicht nur durch den Zustand des Fahrzeugs, sondern auch durch allgemeine Entwicklungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt und in der Gesamtwirtschaft beeinflusst werden.

Die jüngsten unterinstanzlichen Gerichtsentscheidungen

Die jüngsten Urteile der Landgerichte Heilbronn (Az.: 6 O 246/18) und Offenburg (Az.: 3 O 426/18) sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 32 U 3419/19) haben die Debatte wieder angeheizt.

Die Gerichte in Heilbronn, Offenburg und München argumentieren, dass die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen, das Gesetzgebungsverfahren sowie die Unterschiede zwischen Restwertleasingverträgen und Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung dagegen sprechen, die Regelung des § 506 Abs. 2 BGB analog auf Leasing mit Kilometerabrechnung anzuwenden. Darüber hinaus führte das Landgericht Offenburg aus, dass bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung die Risikoverteilung stärker zulasten des Leasinggebers erfolge, als bei einem Vertrag mit Restwertleasing, da in ersterem Fall das Risiko der kostendeckenden Verwertung beim Leasinggeber liege. Alle drei Gerichte lehnten die Anwendung von § 506 Abs. 2 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung ab. Ein aus der Anwendung der Norm resultierendes Widerrufsrecht der Verbraucher bestand in diesen Fällen daher nicht.

Ausblick

Was bedeutet dies nun für die Debatte und die Praxis? Nach wie vor gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur aktuellen Gesetzeslage. Die genannten Entscheidungen werden daher die Unsicherheit in der Praxis nicht beseitigen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der oben genannten Argumentationslinie nicht von allen unterinstanzlichen Gerichten gefolgt wird.

Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass einige Leasinggeber bei der Unterzeichnung von Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung den verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben folgen – selbst wenn diese gegebenenfalls nicht anwendbar sein könnten. Dieser Ansatz birgt jedoch die Gefahr, dass vor Gericht die vom Leasinggeber als verbindlich angesehene Einhaltung der verbraucherrechtlichen Informationspflichten als ein freiwilliges Vertragsangebot an den Verbraucher zur Gewährung eines vertraglichen Widerrufsrechts ausgelegt wird. Ob eine solche Auslegung statthaft ist, wird derzeit zwischen dem 11. und dem 3. Senat des BGH unterschiedlich bewertet. Leasinggeber sollten daher bis zu einer Klärung dieser Frage die Risiken beider Ansätze sorgsam gegeneinander abwägen.

Zu beachten ist auch, dass sich ein Widerrufsrecht – unabhängig von der obigen Diskussion – auch aus anderen Umständen ergeben kann. Verbraucher können unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht haben, z.B. wenn der Leasingvertrag nicht persönlich beim Autohändler oder der Bank unterzeichnet wird, sondern ausschließlich als Fernabsatzvertrag durch Kommunikationsmittel ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande kommt (§ 312c BGB).